Der mit "Anforderungen an die persönliche Anhörung" überschriebene Art. 15 Verfahrensrichtlinie, der in seinem Abs. 3 lit. d allein die "Anhörung zum Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz" anspricht, bezieht sich auf Art. 14 dieser Richtlinie, der die grundsätzliche Notwendigkeit einer persönlichen Anhörung vor Entscheidung der Asylbehörde regelt und nach dessen Abs. 1 die "persönliche Anhörung zum Inhalt des Antrages" (grundsätzlich) "von einem Bediensteten der Asylbehörde" durchzuführen ist und nicht auf die Modalitäten im Rahmen der Antragstellung.
Rückverweise