Ra 2019/18/0045 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Spricht die Revision die Frage der Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht an (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.9.2016, Ro 2016/16/0013), ist es dem VwGH verwehrt, diese Frage von Amts wegen aufzugreifen, zumal sich die Revision auch nicht aus anderen Gründen als zulässig erweist (vgl. etwa VwGH 22.11.2017, Ra 2015/06/0055, mit weiteren Nachweisen).