Ra 2019/17/0103 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Dem Beschuldigten wurde im Straferkenntnis - zusammengefasst - vorgeworfen, er habe den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG erfüllt, indem er als Gewerbeinhaber und Betreiber des genannten Lokals zu verantworten habe, dass in diesem Lokal näher beschriebene "zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen" mit näher präzisierten Glücksspielgeräten unternehmerisch zugänglich gemacht worden seien. Damit wurden sämtliche für die Erfüllung des Tatbestandes des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild GSpG erforderlichen Tathandlungen bereits im Straferkenntnis angeführt.