JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0195 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

Aus der Bestimmung des § 230 Abs. 5 BAO, wonach bei Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 leg. cit. während der Dauer des Zahlungsaufschubs Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, lässt sich keine Hemmung der Verjährungsfrist ableiten. § 238 Abs. 3 lit. b BAO fordert die Aussetzung der Einhebung während § 230 Abs. 5 BAO lediglich die Einbringung anspricht (vgl. dazu auch VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001).

Rückverweise