JudikaturVwGH

Ra 2019/16/0122 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Oktober 2021

Die Bedachtnahme auf objektiv-rechtliche Beschränkungen des Eigentums durch das WGG 1979 bei der Preisbildung reicht für sich genommen noch nicht aus, um von außergewöhnlichen Verhältnissen im Sinne des § 26 Abs. 3 GGG 1984 zu sprechen (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/16/0052). Nichts anderes kann aber für den Fall einer raumordnungsrechtlichen Festlegung nach § 18 Slbg ROG 2009 gelten, aus der sich eine Nutzungsbeschränkung der Liegenschaft für den geförderten Mietwohnbau ergibt.

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