Der Tatbestand des § 26 Abs. 4 VwGG erfordert die Abtretung der Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG und die Zustellung eines Beschlusses nach § 87 Abs. 3 VfGG. Im Revisionsfall fehlt es an einer Abtretung und an einem solchen Beschluss. Die Rechtzeitigkeit der vorliegenden außerordentlichen Revision richtet sich daher ausschließlich nach § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG.
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