Die Frage, ob sich die Rückführung eines Fremden, der (erfolglos) in Österreich internationalen Schutz begehrt hat, im Sinn des Art. 8 MRK als (un-)verhältnismäßig darstellt, ist im Rahmen der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig ist, zu klären (vgl. § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014).
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