Die Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative ist danach zu beurteilen, ob der in einem Teil seines Herkunftslandes verfolgte oder von ernsthaften Schäden (im Sinn des Art. 15 Statusrichtlinie) bedrohte Asylwerber in einem anderen Teil des Herkunftsstaates ein "relativ normales Leben" führen kann. Dabei ist gemäß § 11 Abs. 2 AsylG 2005 auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH 23.1.2018, Ra 2018/18/0001, mwN). Dass bei der Frage der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative auf diese beiden Kriterien Bedacht zu nehmen ist, verdeutlichen auch die Erläuterungen zu § 11 AsylG 2005 (RV 952 BlgNR 22. GP, 39f), in denen zum Ausdruck kommt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftsstaates die genannten Voraussetzungen erfüllt, "nur die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers" zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen sind.
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