Die vom BVwG vertretene Auffassung, gegen den Asylwerber dürfe schon deswegen kein auf § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 gestütztes Einreiseverbot erlassen werden, weil er als Asylwerber einen Anspruch auf Leistungen aus der Grundversorgung (gehabt) habe, entspricht nicht der hier maßgeblichen Rechtslage (siehe dazu ausführlich das Erkenntnis VwGH 20.9.2018, Ra 2018/20/0349).
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