Wird in einem Fristsetzungsantrag die behauptete Säumnis des VwG mit der Erlassung mehrerer Entscheidungen geltend gemacht, ist hinsichtlich der Kostenentscheidung § 52 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden, so dass die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz so zu beurteilen ist, wie wenn die Säumnis mit jeder der begehrten Entscheidungen in einem gesonderten Fristsetzungsantrag geltend gemacht worden wäre (vgl. VwGH 15.3.2018, Fr 2017/21/0038). Jedoch ist hinsichtlich des Ausmaßes des zuerkannten Ersatzes auf das Antragsprinzip gemäß § 59 VwGG, wonach ziffernmäßig verzeichnete Kosten nur in der beantragten Höhe zuzusprechen sind, zu verweisen (vgl. VwGH 18.10.2005, 2003/16/0498; 16.6.2011, 2011/18/0075; 8.8.2017, Fr 2017/19/0017).
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