War das VwG nicht säumig, so erweist sich der Fristsetzungsantrag als nicht zulässig. Er war sohin gemäß § 34 Abs. 1 iVm. § 38 Abs. 4 erster Satz VwGG mit Beschluss zurückzuweisen, weil seiner Behandlung der Mangel der Berechtigung zu seiner Erhebung entgegenstand (vgl. VwGH 12.11.2014, Fr 2014/20/0028; 18.12.2014, Fr 2014/01/0048; 17.8.2015, Fr 2015/18/0012; 1.7.2016, Fr 2016/20/0013).
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