Rückverweise
Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG ist für die Anwendung der Spezialbetriebsregelung entscheidend, ob die verrichteten Tätigkeiten ihrer Art nach in den Tätigkeitsbereich der Betriebe nach lit. a bis f leg.cit. fallen, und schadet es nicht, wenn die Tätigkeit auch von Betrieben ausgeübt wird, die nicht in den Geltungsbereich nach lit. a bis f leg.cit. fallen; auf Letzteres kommt es schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.
Keine Verweise gefunden