Der Rechtsprechung des VwGH zufolge (vgl. etwa VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0071, sowie VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0018, 0036, jeweils mwN, zur Tätigkeit des "Verspachtelns") erfordert die Entscheidung der Frage, ob bestimmte in einem Betrieb vorgenommene Arbeiten zur Anwendbarkeit des BUAG im Wege der Spezialbetriebsregelung des § 2 Abs. 1 lit. g BUAG führen, (zunächst) die Prüfung, ob diese Arbeiten ihrer Art nach in einen Tätigkeitsbereich der Betriebe im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a bis f BUAG, gemessen an der gewerblichen Befugnis, sie auszuüben, fallen (in einem Mischbetrieb ohne organisatorische Trennung kommt es gemäß § 3 Abs. 3 BUAG letztlich für die Anwendung des BUAG auf den einzelnen Arbeitnehmer darauf an, ob er überwiegend solche Arbeiten vornimmt - vgl. VwGH 26.5.2010, 2010/08/0030).
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