Die Nachbarn sind gemäß § 33 Abs. 3 Tir BauO 2018 berechtigt, "die Nichteinhaltung" hier der Festlegungen des Bebauungsplanes geltend zu machen. Mit dem Vorbringen, aufgrund eines der Tir PlanunterlagenV 1998 nicht entsprechenden Lageplans nicht jene Informationen erhalten zu haben, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigten, haben sie jedenfalls eine zulässige Einwendung im Rechtssinn gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhoben.
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