Es wäre sachlich nicht vertretbar, wenn von § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 nur konsenslos gewordene Gebäude erfasst sein sollten, konsenswidrige Änderungen an einem Gebäudebestand jedoch nicht von dieser Bestimmung profitieren sollten. Dies würde grundsätzlich schwerwiegendere, illegale Bauführungen gegenüber sonstigen, die nicht so schwerwiegend sind, dass durch sie der Baukonsens erlischt, bevorzugen. Es erweist sich daher auch eine verfassungskonforme Interpretation (vgl. dazu etwa VwGH 29.3.2017, Ro 2015/05/0022, mwN) als geboten, um dieses unsachliche Ergebnis zu vermeiden: § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 ist daher jedenfalls so auszulegen, dass auch solche Abänderungen von dem Baukonsens eines Gebäudes, welche als Konsenswidrigkeiten nicht zu einer Konsenslosigkeit des Altbestandes führen, von dieser Bestimmung erfasst sind.
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