§ 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 gilt auch für solche Abänderungen vom Baukonsens, welche als "bloße" Konsenswidrigkeiten bewilligungspflichtig beziehungsweise anzeigepflichtig waren und es weiterhin sind, jedoch ohne zum Erlöschen des Baukonsenses des Altbestandes geführt zu haben (vgl. dazu auch VwGH 31.3.2005, 2004/05/0014, mwN).