Dem Motivenbericht zu § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 ist zu entnehmen, dass mit dieser Bestimmung Bauten mit langjähriger Bestandsdauer rechtlich abgesichert werden sollen, welche bereits eine Baubewilligung erlangt hatten, von der jedoch entweder abgewichen wurde (ohne dadurch Nachbarrechte zu verletzen beziehungsweise von der Baubehörde beanstandet worden zu sein) oder deren Baubewilligung aufgrund der Änderung der Rechtslage (ehemalige Wiener Randbezirke) erloschen ist. Grund für diese Regelung ist nach dem Motivenbericht weiters, dass sich in vielen Fällen diese Objekte mittlerweile im Eigentum von Rechtsnachfolgern befinden, denen das Fehlen einer Baubewilligung gar nicht bewusst ist beziehungsweise nicht angelastet werden kann, sodass die Erteilung eines Abbruchauftrages als unbillige Härte erscheint. Die Befristung dieser Ausnahmebestimmung wird damit begründet, dass nur solche Gebäude, welche bereits jetzt eine lange Bestandsdauer aufweisen, von der Regelung profitieren sollen (vgl. den Motivenbericht zu LGBl. Nr. 1/2015, Ltg.-477/B-23/2-2014, 42f).
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