Bauaufträge an einzelne Miteigentümer können auch in getrennten Bescheiden und damit unabhängig voneinander ergehen (vgl. VwGH 3.6.1997, 93/06/0181, mwN; VwGH 15.2.2011, 2008/05/0087, mwN; VwGH 23.7.2013, 2013/05/0012, mwN). Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, ehe er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/06/0154, mwN). Der Eintritt der formellen Rechtskraft ist im Übrigen bei einem Bescheid, der an mehrere Parteien ergeht, für jede Partei gesondert zu beurteilen. All dies muss auch dann gelten, wenn ein Bauauftrag an einen Alleineigentümer und außerdem noch an eine oder mehrere andere Personen gerichtet ist.
Keine Ergebnisse gefunden