Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 35 Abs. 1 NÖ BauO 2014 dienen einer allfälligen Beseitigung von in ihrer baulichen Substanz wesentlich beeinträchtigten oder rechtswidrigen Bauwerken (vgl. in diesem Zusammenhang den Motivenbericht zu § 35 NÖ BauO 2014 in der Stammfassung, Ltg.-477/B-23/2-2014). Eine Änderung einer rechtskräftigen Baubewilligung sieht die Bestimmung nicht vor.
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