Anders als die Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG, das in § 3 die Verantwortlichkeit eines Verbandes für von einem seiner Entscheidungsträger (Abs. 2) bzw. von einem seiner Mitarbeiter begangenen Straftaten regelt, sind § 30 DSG sowie § 99d BWG nicht von verfahrensrechtlichen Bestimmungen flankiert und findet sich auch sonst kein besonderes Verfahrensrecht für das Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Personen (vgl. VwGH 29.3.2019, Ro 2018/02/0023, Rn. 16 und 17, zu § 99d BWG).
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