§ 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 bezeichnet mit dem Begriff des Ordinationsstättennachfolgers diejenige Person, die als ärztlicher Nachfolger in derselben Ordinationsstätte seines Vorgängers praktiziert. Eine Ausdehnung dieses Begriffs auf einen Arzt/eine Ärztin, der/die nicht Kassenplanstellennachfolger/in ist und in anderen Räumlichkeiten eine (Weiter)behandlung der Patienten anbietet, ist aus § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 nicht abzuleiten.
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