§ 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 betrifft nicht die Frage der Auswahl der Weiterbehandlung des Patienten, sondern bezweckt die Sicherstellung der gesammelten Gesundheitsdaten. Dieser Regelungszweck verlangt einen von vornherein festgelegten Kreis an Personen, die zur Verwahrung der Daten verpflichtet und für einen betroffenen Patienten leicht auffindbar sind, und nicht den Verweis auf einen für den Patienten unübersehbaren möglichen Kreis an Ärzten/Ärztinnen, die für die Weiterbehandlung der betroffenen Patienten auf demselben oder anderen medizinischen Gebieten in Frage kommen. Gerade auch der Auffindbarkeit der Daten ist mit der Verknüpfung an die Ordinationsstätte gedient, weil ein betroffener Patient - jedenfalls in aller Regel - die Räumlichkeiten kennt, in denen er eine medizinische Behandlung erfahren hat, sodass eine allfällige Nachfrage durch den Patienten an der ihm bekannten Ordinationsadresse naheliegend ist.
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