Der angestrebte Zweck der Regelung des § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 umfasst nicht nur die Aufbewahrung der Patientendaten, sondern soll auch sicherstellen, dass die betroffenen Patienten im Falle des Bedarfs der Daten - etwa für eine Weiterbehandlung - in der Lage sind, den Aufbewahrungsort ohne langwierige Recherchen auch aufzufinden. Der Sicherstellung der Verfügbarkeit der für eine spätere Behandlung der betroffenen Patienten allenfalls notwendigen Daten ist es nicht dienlich, das Schicksal derselben von einem voluntativen Element abhängig zu machen, dem etwa eine "ökonomisch motivierte Unternehmensablöse" zugrunde liegt. Der sicherzustellenden Auffindbarkeit durch den betroffenen Patienten ist nämlich nur dann gedient, wenn der Kreis der die Daten aufbewahrenden Personen von vornherein eindeutig festgelegt ist, was das Gesetz durch die Bezeichnung des Kassenplanstellennachfolgers und - subsidiär - des Ordinationsstätteninhabers gewährleisten will. Dieses Interesse der betroffenen Patienten rechtfertigt sachlich die Differenzierung zwischen einem Kassenplanstellennachfolger und einem Ordinationsstättennachfolger einerseits und anderen "ärztlichen Nachfolger/innen", die ein ärztliches Unternehmen übernehmen bzw. weiterführen andererseits. Die ökonomischen Vorteile einer Ordinationsübernahme hat § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 nicht vor Augen.
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