Schon dem Wortlaut nach bezeichnet § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 einen Arzt, der in den Räumlichkeiten eines Arztes seinerseits eine Arztpraxis weiterführt. Der Gesetzgeber wollte mit der Wortwahl in § 51 Abs. 4 ÄrzteG 1998 auf die Nachfolge in der Ordinationsstätte als der Räumlichkeit abstellen. Auch die Gesetzesmaterialien machen deutlich, dass der Gesetzgeber ganz bewusst die Ordinationsstätte als die räumliche Situierung des die Daten generierenden Arztes verstehen wollte, sprechen doch die Erläuterungen davon, dass sich die Übertragungsmöglichkeit auf den Kassenplanstellennachfolger beziehen soll, auch wenn dessen Ordinationsstätte nicht exakt an derselben Adresse liege (RV 629 BlgNR 21. GP 53).
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