In der Folge verpflichten insbesondere die Anforderungen aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 1 Abs. 2 letzter Satz DSG 2000 die so ermächtigten Behörden, die je und je konkrete Datenermittlung und -verwendung jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorzunehmen (vgl. VfGH 29.9.2012, B 54/12, ua.).
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