Ra 2019/04/0054 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. zu allem VwGH 25.6.2019, Ra 2018/10/0120, Rn. 13, mwN; vgl. weiters den - wenn auch im dortigen Fall nicht entscheidungserheblichen - Verweis auf diese Rechtsprechung in dem eine datenschutzrechtliche Beschwerde betreffenden Erkenntnis VwGH 5.6.2020, Ro 2018/04/0023, Rn. 23). Im vorliegenden Fall liegt dem angefochtenen Erkenntnis eine datenschutzrechtliche Beschwerde betreffend eine (behauptete) Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine mehr als vier Jahre vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG erfolgte Übermittlung von Daten zugrunde. Es geht daher - im Sinn der soeben zitierten hg. Rechtsprechung - um die Frage, ob ein zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgter, bei Inkrafttreten der DSGVO abgeschlossener Vorgang rechtens gewesen ist. Die im hg. Erkenntnis Ra 2018/10/0120 angesprochene Betrachtungsweise spricht daher dafür, die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Niederschrift durch das BMI an das BKA am Maßstab des zum Zeitpunkt der Übermittlung maßgeblichen DSG 2000 zu beurteilen (vgl. auch Thiele, in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [2020] § 70 Rn. 4, wonach mit der Inkrafttretensregelung der zeitliche Bedingungs- und Rechtsfolgenbereich festgelegt wird).