Hat das BVwG zu Unrecht den maßgeblichen Sachverhalt nicht nach der zum Zeitpunkt des in Beschwerde gezogenen vor Inkrafttreten der DSGVO und des DSG gelegenen und abgeschlossenen Vorgangs, sondern nach der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtslage beurteilt, resultiert daraus für sich genommen dann keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, wenn die Entscheidung in der Rechtslage nach dem DSG 2000 Deckung findet (vgl. dazu VwGH 23.2.2021, Ra 2019/04/0054).
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