Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 sind gemäß § 83 Abs. 2 MinroG 1999 öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt in diesem Zusammenhang keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z 1 MinroG 1999 zu berücksichtigen (vgl. VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015-0016).
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