Ra 2019/03/0111 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 der Satzung Versorgungseinrichtung TeilA Vlbg RAK (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/0001) tritt Ruhen der Altersrente ein, wenn der Bezieher der Rente Tätigkeiten ausübt, die typischerweise dem Rechtsanwaltsberuf unterfallen. Dazu gehören Beratungs- und Vertretungsleistungen von Klienten im weitesten Sinne, ohne dass diese Vertretung nach außen in Erscheinung treten müsste. Der VwGH hat auch bereits ausgesprochen, dass die Tätigkeiten im gegebenen Zusammenhang keineswegs solche sein müssen, die ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sind (vgl. VwGH 28.3.2006, 2005/06/0274); sie müssen lediglich zum Aufgabenkreis von Rechtsanwälten gehören.