Es verbleibt keine "Restkompetenz" der Behörde für eine Festlegung der Art der Sicherung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen. Vielmehr liegt seit der Novelle BGBl. I Nr. 125/2006 die Verantwortung für die Festlegung von Benützungsbedingungen für nicht-öffentliche Eisenbahnübergänge, wozu auch die Entscheidung über deren Sicherung zählt, gemäß § 47a EisenbahnG 1957 beim Eisenbahnunternehmen selbst (vgl. in diesem Sinne auch OGH 4.9.2014, 5 Ob 30/14v; 24.10.2017, 4 Ob 174/17t).