Dass eine Änderung des Regelungsinhalts nur hinsichtlich des zuständigen "Akteurs" erfolgte (nicht mehr die Behörde, sondern das Eisenbahnunternehmen selbst hat die maßgebliche Regelung zu treffen), nicht aber hinsichtlich des Inhalts der im Zusammenhang mit nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen wahrzunehmenden Aufgaben, wird auch in den Erläuterungen zu § 47a EisenbahnG 1957 (RV 1412 Blg. NR 22.GP) deutlich gemacht, in denen es heißt, dass der neue § 47a dem bisherigen § 43 Abs. 7 mit der Maßgabe "entspricht", dass "an Stelle der Behörde nunmehr das Eisenbahnunternehmen Bedingungen über die Benützung ... vorzuschreiben hat". Zudem ist auf die mit der Novelle BGBl. I Nr. 123/2006 geschaffene Übergangsbestimmung (§ 133a Abs. 19) zu verweisen, welche die bisher von der Behörde festgelegten Benützungsbedingungen als nunmehr vom Eisenbahnunternehmen vorgeschriebene Bedingungen statuiert (fingiert). Auch diese Bestimmung macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Kompetenz zur Regelung der Bedingungen für die Benützung von nicht-öffentlichen Eisenbahnübergängen vollinhaltlich auf das Eisenbahnunternehmen übertragen hat, umfassten doch die bisher von der Behörde vorzuschreibenden Bedingungen auch die Festlegung der Sicherungsart.