§ 2 Abs. 1 Z 32 KFG 1967 stellt für den Begriff des Gesamtgewichtes auf das Gewicht des stillstehenden Fahrzeuges ab.
§ 2 Abs. 1 Z 34 legcit. stellt für den Begriff der Achslast auf die Radlasten einer Achse bzw. zweier Achsen bei stehendem Fahrzeug ab. Es ist nicht zutreffend, dass die Bestimmung des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 derart auszulegen ist, dass einem Verwaltungsstrafverfahren nur die Ergebnisse einer Verwiegung zugrunde gelegt werden dürften, welche jeweils bei stehendem Fahrzeug (und zwar sowohl betreffend das Gesamtgewicht als auch betreffend die Achslast) durchgeführt wurden, weil die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 Z 32 und 34 KFG 1967 lediglich die Definitionen der entsprechenden Gesetzesbegriffe des KFG 1967 beinhalten, für sich jedoch keine Aussage über eine vorzunehmende Verwiegeart zur Ermittlung von Gesamtgewicht bzw. Achslast treffen (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2015/02/0207).
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