Insbesondere bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0198).
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