Mit der Aufhebung der abweisenden Entscheidung betreffend den Antrag auf internationalen Schutz verlieren auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ihre Grundlage (vgl. VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006).
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