Es ergeben sich aus den Erläuterungen (RV 330 BlgNR 24. GP, 24) zu § 34 AsylG 2005 keine Hinweise darauf, dass der Begriff "Familienangehöriger" innerhalb des § 34 AsylG 2005 unterschiedlich aufzufassen wäre und insbesondere der in § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 verwendete Begriff des "minderjährigen ledigen Kindes" als "Familienangehöriger" nicht im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen wäre. Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet das, dass eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten an die Mutter des Revisionswerbers nicht ausschließt, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Revisionswerber ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von seiner Mutter zuerkannt werden könnte (vgl. VwGH 29.4.2019, Ra 2018/20/0031, Rn. 13 ff, mwN).
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