Der Gesetzgeber gibt mit der Anordnung des § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 zu erkennen, dass grundsätzlich - (wenn auch) eingeschränkt auf den Fall der rechtzeitigen Antragstellung - erst mit der dem Antrag nicht Folge gebenden Entscheidung der Verlust der Aufenthaltsberechtigung eintreten soll (vgl. VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281). Durch diese Rechtsprechung ist somit bereits geklärt, dass die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 nur im Fall eines rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrags (bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts) weiter besteht (vgl. auch bereits VwGH 24.5.2018, Ro 2017/01/0007-0012, Rn. 17).
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