Zeigt die Revision nicht auf, dass die im jeweiligen Einzelfall vorgenommene Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 MRK des BVwG, welche auch auf die ausgeübte Berufstätigkeit als Lehrling Bedacht nimmt, unvertretbar erfolgt wäre, kommt auch der Frage nach dem "Gewicht einer angefangenen Lehre in Österreich" keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0224, VwGH 27.8.2018, Ra 2018/20/0386, VwGH 24.9.2018, Ra 2018/01/0394, mwN, VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0254). Entscheidend ist, ob sich das BVwG bei der Gewichtung der für die Gesamtbetrachtung maßgeblichen Umstände von den Leitlinien des VwGH entfernt. Mit dem bloßem Vorbringen zum "Gewicht einer angefangenen Lehre" kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt werden (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0037, mwN). In diesem Sinne ist wesentlich, dass das BVwG bei der im Einzelfall durchzuführenden Gesamtbetrachtung auf alle entscheidungswesentlichen Umstände, wozu regelmäßig auch eine Berufsausbildung und -tätigkeit als Lehrling zu zählen ist, Bedacht nimmt. Darüber hinaus kommt der Frage nach dem "Gewicht einer angefangenen Lehre in Österreich" für sich genommen keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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