Die unterbliebene Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß § 37 Abs. 4 NAG 2005 stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch berechtigt dieser Umstand allein das VwG nicht zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an die belangte Behörde.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden