JudikaturVwGH

Ra 2018/22/0203 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. November 2018

Ein Privat- und Familienleben, das während befristet erteilter Aufenthaltstitel begründet wird, erweist sich durchaus als schützenswert; die daraus resultierende Verfestigung ist auch nicht als relativiert anzusehen, wie dies etwa während eines unrechtmäßigen Aufenthalts oder einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 der Fall wäre.

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