Ungeachtet der unterschiedlichen Terminologie ("anzuzeigen", "auf Antrag") ist schon vor dem Hintergrund der Regelung des Art. 8 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie, der die unionsrechtliche Grundlage für die in § 53 Abs. 1 NAG 2005 normierte Verpflichtung ist und der einheitlich von "anmelden" bzw. "Anmeldung" spricht, davon auszugehen, dass mit § 53 Abs. 1 NAG 2005 eine einheitliche Verpflichtung des EWR-Bürgers normiert wird, an der Klarstellung seiner aufenthaltsrechtlichen Position mitzuwirken (vgl. VwGH 24.4.2012, 2012/09/0007). Ausgehend davon ist die unterbliebene Anzeige nicht als ein von der unterbliebenen Beantragung einer Anmeldebescheinigung zu trennender Tatbestand anzusehen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0098).
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