Der Umstand, dass eine Antragsänderung (fallbezogen von § 56 AsylG 2005 auf § 55 AsylG 2005) im Verfahren vor der Behörde zulässig wäre, da keine Wesensänderung erfolgt, führt nicht dazu, dass ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 samt Feststellung der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Bescheid, mit dem einzig ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 abgewiesen worden ist, innerhalb der Sache dieses Beschwerdeverfahrens liegt.
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