Da sich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 wesentlich von denjenigen nach § 55 AsylG 2005 unterscheiden, liegt hinsichtlich der Fragen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 und der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch kein entsprechender inhaltlicher Gleichklang vor. Indem das VwG erstmals eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung getroffen - und daran anknüpfend einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt - hat, hat es eine ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden