Stattgebung - Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung - Der Revisionswerber hat dargelegt, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das u.a. eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 zum Inhalt hat, im Hinblick auf seine familiäre Situation (der Revisionswerber lebt mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen 16-monatigen Tochter zusammen) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die belangte Behörde beantragte, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattzugeben. Dass mit dem begründend ins Treffen geführten Hinweis auf den unrechtmäßigen Inlandsaufenthalt sowie auf die Verurteilung des Revisionswerbers zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten die Intensität zwingender oder (fallbezogen) überwiegender öffentlicher Interessen erreicht werde, vermochte sie allerdings nicht aufzuzeigen. Dem Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher stattzugeben.
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