Ra 2018/21/0224 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Auferlegung der Mitwirkungsverpflichtung (vgl. § 46 Abs. 2a FrPolG 2005) und die damit verbundene Ladung sind nicht notwendig, wenn der Fremde tatsächlich im Besitz eines gültigen Reisepasses ist; da er aber im Verfahren vor dem BFA nur eine Kopie vorgelegt und erklärt hat, über das Original des Reisepasses nicht zu verfügen, und auch im Beschwerdeverfahren nur auf die Kopie des Reisepasses verwiesen wurde, kann dem BFA und dem VwG nicht entgegen getreten werden, wenn sie von der Erforderlichkeit der Erlangung eines (Ersatz )Reisedokuments unter Mitwirkung des Fremden ausgegangen sind. Das vom Fremden ins Treffen geführte abgelaufene Heimreisezertifikat kann daran schon deswegen nichts ändern, weil es unter einer anderen Identität des Fremden ausgestellt worden war. Selbst dann, wenn das besondere Identifizierungsverfahren nach Art. V des Rückübernahmeabkommens mit Nigeria wegen Vorliegens eines abgelaufenen (Ersatz )Reisedokuments nicht erforderlich ist, kann eine persönliche Vorsprache zur Identifizierung im Sinn des Art. IV Abs. 1 des Abkommens geboten sein (vgl. VwGH 25.4.2014, 2013/21/0191).