Bei einem Inlandsaufenthalt von eineinhalb Jahren kann von einer ins Gewicht fallenden Aufenthaltsdauer iSd § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 keine Rede sein. Daher kann ein mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung verbundener Eingriff in das Privatleben nur unter außergewöhnlichen Umständen die Unzulässigkeit dieser Maßnahme bewirken (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0143 bis 0147). Das muss umso mehr für einen erst rund ein Jahr dauernden Aufenthalt gelten, zumal auch bei der Fremden nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht. Nun wird nicht verkannt, dass die unbescholtene Fremde besondere Bemühungen bei der Erlangung von Deutschkenntnissen und einer Beschäftigung zeigte, bisher keine staatlichen Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen musste und Anstrengungen zur sozialen Integration unternommen hat. Allerdings besteht insgesamt trotzdem keine derartige Verdichtung ihrer persönlichen Interessen, dass von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann, und ihr allein deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
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