Es ist der Sache nach ausreichend, wenn im Spruch des Straferkenntnisses nur auf den fallbezogen jeweils relevanten Tatbestand des § 31 Abs. 1 FrPolG 2005 sachverhaltsmäßig Bezug genommen und das Vorliegen von dessen übrigen Tatbeständen - wenn auch nur implizit und ohne deren ausdrücklicher Darstellung im Spruch - in genereller Weise verneint wurde (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0010; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0169; VwGH 20.2.2014, 2013/21/0204).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden