Die Erlassung eines Fortsetzungsausspruchs setzt - auch entsprechend seinem Charakter als allfälliger neuer Schubhafttitel (vgl. VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0007) - voraus, dass sich der Betroffene im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG (bereits und noch) in Schubhaft befindet.
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