Eine Beschwerde iSd. § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 erfasst auch die Konstellation, dass die Schubhaft nach deren Anordnung wegen der aufrechten Anhaltung in Gerichtshaft noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Diesbezüglich wurde mit dem am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 in dessen Z 3 die Möglichkeit geschaffen, Beschwerde (damals: an den unabhängigen Verwaltungssenat) mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides zu erheben, wenn gegen den Fremden "die Schubhaft angeordnet wurde" (vgl. VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565, VwGH 27.3.2007, 2017/21/0032, und VwGH 18.5.2006, 2006/21/0083). Vor dem Hintergrund der historischen Entwicklung bezog sich die genannte Z 3 damals auf den Fall, dass Anfechtungsobjekt ein (noch) nicht in Vollzug gesetzter Schubhaftbescheid war und der Fremde daher auch (noch) nicht in Schubhaft angehalten wurde. Daran hat sich mit der Übernahme der Vorgängerregelungen des FrPolG 2005 in den § 22a BFA-VG 2014 - abgesehen davon, dass der Anwendungsbereich der Z 3 ungeachtet des gleichgebliebenen Wortlauts der Sache nach erweitert wurde - nichts geändert. Im Übrigen war damals in § 83 Abs. 2 FrPolG 2005 vorgesehen, dass für das Schubhaftbeschwerdeverfahren im Wesentlichen die Bestimmungen des AVG betreffend Maßnahmenbeschwerden gelten.
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