Der Festnahmetatbestand nach § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 ist schon dann erfüllt, wenn das einschreitende Sicherheitsorgan ein Verhalten unmittelbar selbst wahrnimmt, das es zumindest vertretbarer Weise als eine Verwaltungsübertretung nach § 120 FrPolG 2005 qualifizieren kann, wenn also das Organ mit gutem Grund annehmen konnte, dass eine Verwaltungsübertretung nach dieser Bestimmung begangen wird (Hinweis E 28. August 2012, 2010/21/0441). Außerdem muss die Festnahme dem Zweck dienen, die für die Führung des Verwaltungsstrafverfahrens unerlässliche Anwesenheit des betreffenden Fremden bei der Behörde sicherzustellen (ErläutRV zu § 39 Abs. 1 FrPolG 2005, 952 BlgNR 22. GP 91).
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