Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 setzt eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung "in der Sache" über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Ausgehend davon, dass das VwG die Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen hat, war es nicht verpflichtet, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 zu erlassen.
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